Informationen zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Möglichkeiten der Kostenerstattung

Private Krankenkasse

Falls Sie bei einer Privaten Krankenkasse versichert sind, hängt die Kostenübernahme von Ihrem Tarif ab und muss durch den Klienten Antrag auf jeden Fall vor dem Beginn der Therapie von der Krankenkasse genehmigt worden sein. Bitte lesen Sie die Informationen  hierzu durch:  Webseite der Bundespsychotherapeutenkammer.

Öffentliche Krankenkasse (bei Unterversorgung, aktueller Link):

Die gesetzlichen Kassen übernehmen grundsätzlich nicht die Kosten für die Systemische Therapie. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei Ihrer Kasse einen Antrag auf Kostenerstattung zu stellen, falls Sie keinen kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten finden, der Sie in absehbarer Zeit behandeln kann  (muss auf jeden Fall vor dem Beginn der Therapie von der Krankenkasse genehmigt worden sein). Einen guten Überblick über das Kostenerstattungsverfahren liefert auch eine aktuelle Broschüre der Bundespsychotherapeutenkammer, die Sie hier als PDF herunterladen können.

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen nur Behandlungen nach nerkannten „Richtlinienverfahren“.

Falls Sie erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in Ihrer Nähe finden würden, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie – auf dem Wege der Kostenerstattung – die Behandlung durch einen psychologischen Behandler bezahlt, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung) aber keine Kassenzulassung besitzt. In diesem Fall müssen Sie unbedingt vor Beginn der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse stellen und dürfen die Therapie erst aufnehmen, wenn die Kasse ihrem Antrag stattgegeben hat.

Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage durchgeführt, erhalten Sie als Patient die Rechnung des Behandlers und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von ihren Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das Sie mit dem Therapeuten vereinbart haben.

Darauf müssen Sie achten:
Bei Ihrem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Sie bei keinem Vertrags-Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und/oder in einer örtlich angemessenen Entfernung einen Therapieplatz bekommen können.
Machen Sie sich deshalb Notizen über Ihre Anrufe bei den verschiedenen Behandlern (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und fügen Sie diese Angaben Ihrem Antrag auf Kostenerstattung bei.

Außergewöhnliche Belastungen

In die Steuer gehören alle außergewöhnlichen Belastungen wie Arztkosten, Pflege oder Scheidung, auch wenn es Grenzen dafür gibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss noch klären, ob die zumutbare Eigenbelastung noch Bestand hat und der Fiskus nicht doch mehr mithelfen muss (BFH VI R 32/13). Die Behandlungen bei Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten und Logopäden bzw. alles, was verordnet wurde, sollten sicherheitshalber geltend gemacht werden.

Wichtiger Hinweis:
Da im Rahmen der vorliegenden Information nicht alle Einzelheiten berücksichtigt werden können, erkundigen Sie sich in Zweifelsfällen deshalb unbedingt vor Beginn einer Therapie bei Ihrer Krankenkasse, beim Therapeuten Ihrer Wahl oder beim Psychotherapie-Informations-Dienst (PID) danach, was Sie beachten müssen!

Quelle: BDP-Verband, Wegweiser pdf